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Am 1. März 2023 ist die Verordnung zur Ausbildung von Assistenzhunden (AH und V) in Kraft getreten, die eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildung von Assistenzhunden schafft. Die Verordnung legt im Abschnitt "Zulassung der Ausbildungsstätten" fest, welche Anforderungen Ausbildungsstätten erfüllen müssen. Wir sind verpflichtet, diese Standards einzuhalten und diese öffentlich darzustellen. Dazu habe ich den folgenden Text sowie eine angefügte Übersichtstabelle erstellt, in der unsere Erfüllung der Anforderungen nachvollziehbar dokumentiert ist.
Falls Sie nach dem Lesen noch Fragen haben, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Gerne können Sie die Unterlagen auch persönlich bei mir einsehen. Für ein persönliches Gespräch biete ich einen kostenlosen, unverbindlichen Ersttermin an, bei dem alle offenen Fragen geklärt werden können.
Meine berufliche Laufbahn begann mit einer Ausbildung zur Gärtnerin, bevor ich zur Goldschmiedin umgeschult habe. Nachdem ich meinen Meistertitel erlangt hatte, war ich 22 Jahre lang selbstständig als Goldschmiedemeisterin tätig. Krankheitsbedingt musste ich jedoch meine Selbstständigkeit aufgeben.
Zulassung von Ausbildungsstätten
Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Nummer 8f TierSchG erforderliche Erlaubnis.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Personen
Anforderungen Sachkunde
Was |
Warum |
Wodurch (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung) |
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Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tier- schutzgesetzes oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten |
Kenntnisse der Biologie der Hunde, Aufzucht, Haltung, Füt- terung, allgemein Hygiene, der wichtigsten Krankheiten und der einschlägigen tierschutz- rechtlichen Bestimm |
– Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zuständigen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder – Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs- erfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Hundetrainer |
§11 Veterinäramt Mainz- Bingen. Zeugnis Malteser, Diözese Mainz, Stadtgliederung Bingen/ Rhein |
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulun- gen i. S. d. Verordnung durchzuführen |
Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist ge- meinsame Voraussetzung für spe- ziellere Schulungen des HDieundes je nach Fachbereich. |
Kopien entsprechender Schulungsnachweise Ar- beitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hunde- sport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen. |
Zeugnis Malteser, Diözese Mainz, Stadtgliederung Bingen/ Rhein |
Grundkenntnisse der Pädagogik |
– Fähigkeit, Fachwissen an Dritte zu vermitteln – Fähigkeit, einen für die Ausbil- dung erforderlichen Stunden- plan aufzustellen, wobei prakti- sche und theoretische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt werden |
– Nachweis der Durchführung von Schulungen auch im Assistenzhunde-Bereich durch ent- sprechende Schulungsnachweise oder Beschei- nigungen oder – Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder Soziale Arbeit oder – Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsange- boten, die didaktische und methodische Grund- lagen vermitteln, im Umfang von mindestens zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeit- stunden oder – Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs- erfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/ Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Refe- renzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern oder Kunden stammen müssen |
Dozentin DAZ und DAE.-Zertifikate komplett
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Erste-Hilfe-Kenntnisse für Menschen und Hunde |
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Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste- Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von min- destens einem ganzen Tag – Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste- Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens 4 Zeitstunden |
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Anforderung an die Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit im Umgang mit Tieren |
Die fachgerechte und artgemäße Haltung und Ausbildung der Assistenzhunde wird damit sicher- gestellt. Der besonderen Schutz- bedürftigkeit der Hunde wird Rechnung getragen |
– Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num- mer 8f TierSchG oder – Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Ver- stößen gegen das Tierschutz- oder das Tier- seuchengesetz oder gegen Verordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wur- den, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungs- widrigkeiten) und auch kein gerichtliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften be- traut, muss die Erklärung auch umfassen, dass diese dritten Personen über die erforderliche Zu- verlässigkeit verfügen |
§11 Veterinäramt Mainz- Bingen. |
Zuverlässigkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen, Kindern und trauma- tisierten Menschen |
Sicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet. Der besonderen Schutz- bedürftigkeit von Menschen mit Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern wird Rechnung getragen. Nachweis, dass sich der Assis- tenzhundetrainer nicht eines Ver- haltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. |
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge- mäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist. Werden dritte Personen mit der Ausbildung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde und dieses eingebracht wurde |
Erweitertes Führungszeugnis.
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Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Voraussetzungen |
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– Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung – ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister oder Vereinsregister – Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung, die ausdrücklich Personen-, Sach- und Ver- mögensschäden auflistet, den Risikoort nennt und nicht älter als 12 Monate ist – Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder eröffnet ist |
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Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit |
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- Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbil- dungen oder beides durchgeführt werden – soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu |
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System zur Qualitäts- sicherung, Fortbildungen, Umgang mit Beschwer- den, Maßnahmen zur Überprüfung der Aus- bildungsqualität |
– gewährleistet eine gleichblei- bend hohe Qualität der Aus- bildung |
– Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Be- reichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/ Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträch- tigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeit- stunden in einem Zeitraum von drei Jahren ha- ben müssen – Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die fachlich verantwortliche Person als auch für alle diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Aus- bildung der Assistenzhunde und der Mensch- Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind. – Nachweis der Fortbildung durch Kopien der ent- sprechenden Schulungsbescheinigungen oder Teilnahmebescheinigungen – Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fort- bildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach- gewiesen werden. Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenz- hund-Gemeinschaft betraut werden: Eigen- erklärung, dass nur solche Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen. – Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der Ausbildungsqualität durch die Ausbildungs- stätten durch Kopie entsprechender Frage- bögen – Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch – Dokumentation des Trainings von Hunden bzw. Mensch-Hund-Gemeinschaften |
Beispiel für die Dokumentation der Ausbildung. Fragebögen zur Qualitätssicherung |
Schulungs- und Trainingskonzept |
Nachweis, dass die Ausbildung entsprechend den Standards ge- mäß Abschnitt 3 einschließlich Anlage 4 erfolgt und die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Lerntheorien entsprechenden Methoden eingehalten werden |
Ausbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und aus dem sich die angewandte Methodik ergib |
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Nachbetreuung nach § 12f Satz 3 BGG |
Langfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-Gemein- schaften, Beratung bei Proble- men, Überprüfung, ob Standards eingehalten werde |
Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungs- Verträgen |
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Barrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkei- ten, barrierefreies WC, gemäß den Vorgaben der DIN 18040-1, abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll |
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- Grundriss und aktuelle Fotos – Betriebsbegehung – Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räum- lichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbar- schaft – bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht erforderlich |
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Barrierefreies Schu- lungsmaterial, das über mehr als einen sensori- schen Kanal wahrge- nommen werden kann (z. B. Brailleschrift oder elektronische barriere- freie Dokumente gemäß den Vorgaben der ISO 14289-1:2016-12) abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll |
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– Beispiele für Schulungsmaterial - Betriebsbegehung |
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Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine
Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer ent-
sprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.
Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne
des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend
Assistenzhundeart gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderung an die fachlich verantwortliche Person
Erforderliche Sach- kunde, die eine erfolg- reiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenz- hund-Gemeinschaft erwarten lässt |
– Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehren- amtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder – erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeit- stunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder – Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Aus- bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im je- weiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhun- deprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assis- tenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie – Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungs- leitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt oder in Angst versetzt wird |
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Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maß- geblichen Beeinträch- tigungen und Barrieren |
– Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deut- lichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder – Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträch- tigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozial- pädagogischer Ausrichtung oder – Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindest- umfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder – Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung – für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die min- destens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenz- rahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein ent- sprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule; diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt, für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar i |
Bestätigung vom Albertusstift. |